Was kostet mich eine Mitgliedschaft bei Stahl Schöneweide?
Das Probetraining in den ersten 4 Wochen ist kostenfrei. Danach richten sich die Kosten je nach Alter und Art der
Mitgliedschaft. Bei Neuanmeldung ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 10,00 Euro zu entrichten und der gesamte Beitrag für das laufende Jahr. Bis zum 31.03. ist der Beitrag für
das gesamte Jahr zu entrichten. ES ERFOLGT KEINE MONATLICHE ZAHLUNG VON BEITRÄGEN (= EINMALZAHLUNG).
Gibt es einen Rabatt bei den Mitgliedsbeiträgen?
Ja. Bei Einmalzahlung des Jahresbeitrages bis zum 31.01. des Jahres werden nur 10 Monatsbeiträge fällig (Erlass von 2 Monaten). Dies ist jedoch nur möglich, wenn das
Mitgliedskonto ausgeglichen ist und keine offenen Beträge bestehen. Ein Rabatt bei rückwirkenden Ausgleich ist nicht möglich! Für die Gewährung des Rabattes gilt die fristgerechte Zahlung, bei
Überweisungen ist das Datum des Zahlungseingangs bindend (nach dem 31.01. wird kein Rabatt gewährt).
Bis wann ist der Jahresbeitrag ohne Nutzung des Rabatts zu überweisen?
Der Beitrag ist bis zum 31.03. des Jahres zu zahlen.
Fallen Mahngebühren an?
Für Mahnungen in diesen Angelegenheiten hat jedes Mitglied die Kosten (Porto, Mahngebühr u.s.w.) selbst zu tragen.
Kann ich den Mitgliedsbeitrag überweisen?
Ja, das ist möglich und wird auch als bevorzugte Zahlungsmethode gesehen. Vor allem bei Schülern bitten wir aus gegebenen Anlass darauf zu achten, dass die
Informationen auf der Überweisung eindeutig dem Vereinsmitglied zuordbar sind.
Wie lauten die Bankdaten zur Überweisung des Mitgliedbeitrages?
Die Bankdaten könnt ihr der Rechnung, dem Aufnahmeantrag oder dem Aushang "Wichtige Informationen zur Mitgliedschaft" auf der Halle entnehmen oder beim Kassenwart unter info@stahl-schoeneweide.de erfragen.
Wie kann ich ggf. meine Mitgliedschaft kündigen?
Die Kündigung ist schriftlich an Peggy Maelicke (Gärtnerstr. 4, 13055 Berlin) zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Beiträge, die darüber hinaus gezahlt wurden, werden nicht erstattet.
Aktuelle Information vom Bezirkssportbund zum "Gesetz für faire Verbraucherverträge" ab März 2022:
Seit dem 1. März 2022 gilt die Gesetzesänderung des § 309 Nr. 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über das "Gesetz für faire Verbraucherverträge". Danach gelten für Verträge neue Kündigungsfristen. Die Kernaussage des Gesetzes lautet, dass sich Verträge über die regelmäßige Erbringung von Werks- und Dienstleistungen weiterhin stillschweigend verlängern dürfen aber sie sind nur noch dann möglich, wenn dem Vertragsnehmer das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis mit einer Frist von höchsten einem Monat zu kündigen.
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Die Frage ist daher, gilt das auch für Vereine? NEIN! Die neue gesetzliche Regelung bezieht sich auf "Verbraucherverträge". Mit dem Beitritt zum Verein wird kein Verbrauchervertrag geschlossen. Durch die Mitgliedschaft wird kein vermögensrechtliches Verhältnis, sondern ein personenrechtliches begründet. Das heißt, es kommt kein Leistungsaustausch oder Leistungsanspruch zustande, wie z.B. beim Kauf in einem Geschäft oder dem Vertrag mit einem Fitnessstudio.
Für die Vereine bedeutet das also weiterhin, dass die Satzung unverändert festlegen kann, dass der Austritt z.B. nur am Schluss eines Geschäftsjahres mit einer bestimmten Kündigungsfrist, die länger als ein Monat sein kann, zulässig ist (§ 39 Abs. 2 BGB).